Kündigung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses gem. dem polnischen Arbeitsrecht

Kündigung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Kündigung

Jeder Arbeitsvertrag kann durch eine Erklärung jeder Partei unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden.

Das polnische Arbeitsgesetzbuch sieht folgende Kündigungsfristen für Arbeitsverträge auf Probe vor:

  • 3 Arbeitstage, wenn die Probezeit nicht 2 Wochen überschreitet,
  • 1 Woche, wenn die Probezeit mehr als 2 Wochen beträgt,
  • 2 Wochen, wenn die Probezeit 3 Monate beträgt.

Für befristete und unbefristete Arbeitsverträge beträgt die Kündigunsfrist:

  • 2 Wochen, wenn der Arbeitnehmer kürzer als 6 Monate beschäftigt war
  • 1 Monat, wenn der Arbeitnehmer mindestens 6 Monate beschäftigt war
  • 3 Monate, wenn der Arbeitnehmer mindestens 3 Jahre beschäftigt war.

Es ist dabei zu beachten, dass die Kündigung des unbefristeten Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber immer begründet werden muss und die Gründe in der Kündigungsschrift angegeben werden müssen. Die Kündigung des Arbeitsvertrages auf Probe und des befristeten Arbeitsvertrages bedarf dagegen keiner Begründung.

Die Kündigungsschrift des Arbeitgebers sollte auch eine Belehrung über die Möglichkeit der Einlegung der Berufung beim Arbeitsgericht enthalten.

Auflösung ohne Kündigungsfrist

Der Arbeitgeber kann den Arbeitsvertrag durch Verschulden des Arbeitnehmers fristlos auflösen, wenn:

  • der Arbeitnehmer in schwerwiegender Weise gegen seine grundlegenden Pflichten verstößt
  • der Arbeitnehmer während der Laufzeit des Arbeitsvertrages eine Straftat begeht, die ihn daran hindert, weiterhin in seiner Position beschäftigt zu sein, wenn die Straftat offensichtlich ist oder durch ein rechtskräftiges Urteil festgestellt wurde
  • der schuldhafte Verlust der Rechte des Arbeitnehmers, die zur Ausübung der Arbeit an seinem Arbeitsplatz erforderlich sind.

Die fristlose Auflösung des Arbeitsvertrages durch Verschulden des Arbeitnehmers kann nicht nach Ablauf von 1 Monat nach Eingang beim Arbeitgeber der Information über die Umstände, die die Auflösung des Vertrages rechtfertigen, erfolgen.

Der Arbeitgeber kann den Arbeitsvertrag ohne Verschulden des Arbeitnehmers fristlos auflösen:

  • wenn die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers länger als die im Arbeitsgesetzbuch festgelegten Fristen andauert
  • bei der gerechtfertigten Anwesenheit des Arbeitnehmers in der Arbeit aus anderen Gründen als Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Krankheit, die länger als 1 Monat dauert.

Der Arbeitnehmer kann den Arbeitsvertrag fristlos auflösen, wenn:

  • ein ärztliches Attest ausgestellt wird, in dem festgestellt wird, dass die ausgeübte Arbeit schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit des Arbeitnehmers hat, und der Arbeitgeber ihn nicht innerhalb der im ärztlichen Attest angegebenen Frist an eine andere Arbeit überweist, die seiner Gesundheit und seinen beruflichen Qualifikationen entspricht
  • der Arbeitgeber eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Pflichten gegenüber dem Arbeitnehmer begangen hat.