Entsendung der Arbeitnehmer nach Polen – was ist zu beachten
Immer mehr entsenden die deutschen Unternehmen ihre Arbeitnehmer nach Polen, um dort Leistungen zu erbringen (Montage-, Inbetriebnahme-, Wartungseinsätze usw.).
Die Unternehmen, als Arbeitgeber, haben dann mehrere arbeitsrechtliche Pflichten zu erfüllen.
I. Arbeitsbedingungen
Dem auf das Gebiet von Polen zu entsendenden Arbeitnehmer sind die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die nicht weniger günstig sein dürfen, als die sich aus dem polnischen Arbeitsgesetzbuch ergebenden Bedingungen:
- Arbeitszeitnormen und -Ausmaß – die Arbeitszeit darf 8 Stunden pro Tag und durchschnittlich 40 Stunden in der durchschnittlichen fünf Tage dauernden Arbeitswoche in dem angenommenen Verrechnungszeitraum, der 4 Monate nicht überschreitet. In dem Ausgleicharbeitszeitsystem darf die Arbeit an einigen Tagen bis 12 Stunden verlängert werden, ohne dass es dabei die Überstunden entstehen. Die Mehrarbeit muss in dem Verrechnungszeitraum, der grundsätzlich einen Monat nicht überschreiten darf, durch kürzere Arbeitszeit in anderen Tagen ausgeglichen werden.
- Ruhezeiten – dem Arbeitnehmer ist in jeder Woche mindestens 35 Stunden ununterbrochener Ruhezeit zu gewähren. Ein Teil von dieser Ruhezeit ist am Sonntag zu fallen. An jedem Tag ist dem Arbeitnehmer mindestens 11 Stunden ununterbrochener Ruhezeit zu gewähren.
- Vergütung – dem Arbeitnehmer ist die Vergütung zu gewähren, die die Minimalvergütung nicht unterschreitet. Die Minimalvergütung beträgt ab dem 1.01.2017 – 2000 PLN (Ges.Bl. 2016, Pos. 1456).
- Erholungsurlaubsausmaß – Der Urlaubausmaß ist gesetzlich geregelt und beträgt (im Falle eines voll beschäftigten Arbeitnehmers):
- 20 Tage – wenn der Arbeitnehmer kürzer als 10 Jahre beschäftigt ist
- 26 Tage – wenn der Arbeitnehmer mindestens 10 Jahre beschäftigt ist.
- Zuschlag für die Überstunden – für die Überstundenarbeit steht dem Arbeitnehmer, neben der normalen Vergütung, ein Zuschlag in der Höhe von:
- 100% der Vergütung – für die Überstundenarbeit in der Nacht; an Sonn- und Feiertagen, die für den AN keine Arbeitstage gem. dem für ihn geltenden Arbeitsverteilungsplan sind; an einem arbeitsfreien Tag, der als Ausgleich für die Arbeit an einem Sonn- oder Feiertag gem. dem für ihn geltenden Arbeitsverteilungsplan gewährt wurde (Tagesüberstunden).
- 50% der Vergütung – für die Überstundenarbeit an jedem anderen Tag (Tagesüberstunden).
- 100% der Vergütung – auch für jede Stunde der Überstundenarbeit wegen der Überschreitung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit in dem angenommenen Abrechnungszeitraum, es sei denn dass diese Stunden bereits als Tagesüberstunde bezahlt wurde (wöchentliche Überstunden).
- Arbeitssicherheit- und Hygienebedingungen – müssen gewährleitet werden
- Gleichbehandlung bei der Beschäftigung ist zu beachten.
II. Andere mit der Entsendung verbundene Pflichten:
- Der Arbeitgeber hat auf dem Gebiet von Polen einen Vertreter zu ernennen, der sich während der Entsendungsdauer auf dem Gebiet von Polen aufhalten und in den Kontakten mit der Staatsarbeitsinspektion (weiter: PIP) vermitteln sowie Unterlagen und Benachrichtigungen absenden und entgegennehmen wird.
- Spätestens am Tag, an dem die nach Polen entsandten Arbeitnehmer die Leistungen zu erbringen beginnen, gibt der Arbeitgeber der PIP die Erklärung ab, die folgende Informationen zu enthalten hat:
- Angaben des Arbeitgebers: Firma, Sitz, Anschrift, Telefonnummer, Emailadresse, Mehrwertsteuernummer,
- die voraussichtliche Anzahl der zu auf das Gebiet von Polen entsendenden Arbeitnehmer, ihre Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft,
- das voraussichtliche Datum vom Beginn und Ende der Entsendung der Arbeitnehmer auf dem Gebiet von Polen,
- Anschriften der Orte, an denen die Leistungen erbracht werden,
- Art von den zu erbringenden Leistungen,
- Angaben des Vertreters: Vor- und Nachname, Anschrift, Telefonnummer, Dienstemail,
- Ort, an dem die Unterlagen aufbewahrt werden.
- Der Arbeitgeber ist verpflichtet, in dem Zeitraum der Arbeitnehmerentsendung auf dem Gebiet von Polen in der schriftlichen oder elektronischen Form folgende Unterlagen aufzubewahren:
- Kopie des Arbeitsvertrages des entsandten Arbeitnehmers oder eines anderen Dokuments, auf Grundlage dessen der Arbeitnehmer die Leistungen erbringt,
- Dokumentation oder derer Kopie bez. der Arbeitszeit des Arbeitnehmers: Beginn und Beendigung der Arbeit sowie geleistete Überstunden an jedem Arbeitstag,
- Unterlagen (oder deren Kopien) aus denen sich die Höhe der Vergütung des Arbeitnehmers und die Höhe der Absetzungen (Abzüge) gem. dem anzuwendenden Recht ergeben; Beweise (oder Kopien) der Vergütungsauszahlung dem Arbeitnehmer.
III. Haftung des Arbeitgebers
Auf den Arbeitgeber, der
- den Vertreter nicht ernennt,
- die Erklärung nicht abgibt (Pkt. 3),
- über Änderung von in der Erklärung enthaltenen Angaben fristgemäß nicht benachrichtigt (Pkt. 3)
- Die Unterlagen auf dem Gebiet von Polen nicht aufbewahrt oder diese der PIP nicht zur Verfügung stellt (Pkt. 4,5,6),
kann eine Geldbuße in der Höhe von 1.000 bis 30.000 PLN auferlegt werden.