Wichtigste Änderungen der PIP-Befugnisse
1. Arbeitsvertrag per behördlicher Anordnung
Bisher konnte ein PIP-Inspektor, wenn er der Ansicht war, dass anstelle eines zivilrechtlichen Vertrags oder eines B2B-Vertrags ein Arbeitsverhältnis vorliegen sollte, eine Gerichtsklage erheben. Ab dem 8. Juli kann der Inspektor selbst eine Verwaltungsentscheidung erlassen, die die Umwandlung des Vertrages in einen Arbeitsvertrag anordnet, sofern er feststellt, dass die Arbeit unter den in Art. 22 § 1 des polnischen Arbeitsgesetzbuches genannten Bedingungen ausgeführt wird.
2. Abmahnungsverfahren
Dem Erlass einer solchen Entscheidung muss die Gewährung des rechtlichen Gehörs für beide Parteien sowie die Aufforderung zur Beseitigung von Verstößen (hinsichtlich des Nichtabschlusses eines Arbeitsvertrags oder des fehlerhaften Bestehens eines zivilrechtlichen Vertrags) vorausgehen. Erst die Nichtbefolgung dieser Aufforderung verpflichtet die PIP zum Erlass der endgültigen Entscheidung.
3. Unbefristeter Arbeitsvertrag
Sollte es unmöglich sein, die genaue Art des Arbeitsvertrags zu bestimmen, wird kraft Gesetzes angenommen, dass ein unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Als formelles Datum des Vertragsabschlusses gilt der Tag, an dem die Entscheidung durch die PIP erlassen wurde.
4. Unterbrechung der Verjährung
Die Einleitung eines Verfahrens durch die PIP bezüglich des Vertrages unterbricht den Lauf der Verjährung für Arbeitnehmeransprüche (z. B. auf ausstehende Überstunden oder nicht genommenen Urlaub). Diese Frist beginnt erst mit dem Tag der Rechtskraft der Verwaltungsentscheidung oder des Gerichtsurteils von Neuem zu laufen.
5. Vorbescheide
Der Arbeitgeber kann beim Hauptarbeitsinspektor einen Antrag auf Erlass eines verbindlichen Vorbescheides stellen. Ein Antragsteller, der sich an den erhaltenen Vorbescheid hält, ist von verwaltungsrechtlichen, finanziellen und strafrechtlichen Sanktionen befreit. Der Vorbescheid bindet die PIP-Organe jedoch im Rahmen einer Betriebsprüfung dann nicht, wenn der tatsächliche Sachverhalt von dem im Antrag beschriebenen Zustand abweicht. Der Antrag ist unzulässig, wenn in der betreffenden Angelegenheit bereits ein Verfahren vor der PIP oder der Sozialversicherungsanstalt (ZUS) anhängig ist.
6. Notwendigkeit eines Beschäftigungsaudits
Aus Sicht des rechtlichen Risikomanagements im Unternehmen stellt das Inkrafttreten dieser Vorschriften zum 8. Juli 2026 den kritischen Moment für die Durchführung eines Audits der Beschäftigungsstruktur dar.
Das Unterlassen von Anpassungsmaßnahmen birgt folgende Risiken:
Die Umwandlung von zivilrechtlichen Verträgen wahlweise in unbefristete Arbeitsverhältnisse.
Die zwangsweise Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen (ZUS) mitsamt Verzugszinsen für vergangene Zeiträume.
Die Geltendmachung von Vermögensansprüchen durch Arbeitnehmer,gegenüber denen der Arbeitgeber die Einrede der Verjährung nicht mehr erheben kann, da diese durch das Kontrollorgan obligatorisch unterbrochen wurde.
