Seit dem 5. März 2026 gelten wesentliche Änderungen für den Aufenthalt und die Arbeit ukrainischer Staatsbürger in Polen. Viele der bisherigen Sonderregelungen sind außer Kraft getreten, jedoch wurden die wichtigsten Bestimmungen in das Gesetz über die Gewährung von Schutz für Ausländer im Hoheitsgebiet der Republik Polen überführt.
1. Rechtmäßigkeit des Aufenthalts und vorübergehender Schutz
Gemäß dem Beschluss des Rates der Europäischen Union wurde der vorübergehende Schutz für Personen, die vor dem bewaffneten Konflikt fliehen, verlängert. Der vorübergehende Schutz gilt bis zum 4. März 2027.
Falls der letzte Tag des rechtmäßigen Aufenthalts eines ukrainischen Staatsangehörigen in den Zeitraum ab dem 24. Februar 2022 fiel, wird dieser kraft Gesetzes bis zum 4. März 2027 verlängert. Ebenfalls verlängert wird die Gültigkeit der Aufenthaltstitel, auf deren Grundlage sich der ukrainische Staatsbürger seit dem Tag des Ausbruchs des Konflikts rechtmäßig in Polen aufgehalten hat.
2. Status UKR und PESEL-Nummer
Personen, die vorübergehenden Schutz genießen (sowohl ukrainische Staatsangehörige als auch berechtigte Bürger anderer Staaten), erhalten eine PESEL-Nummer mit dem Status UKR. Der Antrag auf Erteilung der PESEL-UKR-Nummer muss innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum des Grenzübertritts in die Republik Polen gestellt werden.
Wann erlischt der vorübergehende Schutz?
Der Verlust des Status und der damit verbundenen Privilegien tritt unter anderem in folgenden Fällen ein, wenn der Ausländer:
- • den Antrag auf PESEL – Nummer nicht innerhalb der gesetzlichen Frist stellt;
- das Gebiet von Polen für einen Zeitraum von mehr als 30 Tagen verlässt;
- einen anderen Aufenthaltstitel erhält
- vorübergehenden Schutz in einem anderen EU-Mitgliedstaat erhält.
3. Regelungen zur Aufnahme und Fortführung der Arbeit
Ukrainische Staatsbürger, die unter vorübergehendem Schutz stehen, können in Polen ohne Arbeitserlaubnis arbeiten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das zuständige Kreisarbeitsamt (PUP) innerhalb von 7 Tagen nach Arbeitsbeginn über die Beschäftigung zu melden. Meldungen, die vor dem 5. März 2026 eingereicht wurden, behalten ihre Gültigkeit.
Fristen:
- Personen unter vorübergehendem Schutz können auf Basis der Meldung bis zum 4. März 2027 arbeiten.
- Ukrainische Staatsangehörige, die nicht unter den vorübergehenden Schutz fallen (und sich aus einem anderen Grund legal in Polen aufhalten), können auf Basis der PUP-Meldung bis zum 4. März 2029 arbeiten.
4. Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit
Ukrainische Staatsbürger, die vor dem 5. März 2026 eine gewerbliche Tätigkeit in Polen aufgenommen haben, können diese ungehindert fortsetzen. Dieses Recht steht ihnen so lange zu, bis ihr Aufenthalt auf dem Gebiet der Republik Polen rechtmäßig ist.
