Überstundenvergütung bei Führungskräften?

Überstundenvergütung bei Führungskräften?

Überstundenvergütung bei Führungskräften?

Für die Überstundenarbeit steht den Arbeitnehmern eine zusätzliche Vergütung zu. Dieser Grundsatz trifft jedoch bei den Führungskräften nicht zu, unabhängig davon, ob es sich um polnische oder ausländische Führungskräfte handelt.

Dies hat das polnische Gesetzgeber ausdrücklich geregelt. Gem. Art. 1514 des polnischen Arbeitsgesetzbuches (weiter:  das ArbGB) steht sowohl den Betrieb leitenden Angestellten als auch den Leitern der ausgesonderten Organisationseinheiten ein Anspruch auf Überstundenvergütung nicht zu, wenn diese ihre Aufgaben bei Bedarf außerhalb der regulären Arbeitszeiten erfüllen. Eine Ausnahme gilt bei den Leitern der ausgesonderten Organisationseinheiten für Überstundenarbeit, die an Sonn- und Feiertagen erbracht wurde, es sei denn, dass dem Arbeitnehmer ein entsprechender Freizeitausgleich gewährt wurde (1514 § 2 des ArbGB).

den Betrieb leitende Angestellte:

Als den Betrieb leitende Angestellte wurden im Art. 128 § 1 Ziffer 2 des ArbGB folgende Arbeitnehmer genannt:

  1. Arbeitnehmer und ihre Stellvertreter, die den Betrieb allein leiten
  2. Arbeitnehmer, die einem Kollegialorgan angehören, das den Betrieb leitet
  3. Hauptbuchhalter

Leiter der ausgesonderten Organisationseinheit:

Der Begriff „Leiter der ausgesonderten Organisationseinheit“ wurde im ArbGB nicht definiert. Für die Auslegung dieses Begriffes sind zwei Kriterien von Bedeutung:  Aussonderung einer Organisationseinheit und Umfang der Aufgaben des Arbeitnehmers. Die Aussonderung einer Organisationseinheit bedeutet, dass sie selbständig, komplex und grundsätzlich dauerhaft ihre Funktionen bei dem Arbeitgeber ausübt. Als Leiter so einer Organisationseinheit ist laut der Rechtsprechung ein Arbeitnehmer anzusehen, der für diese Organisationseinheit Verantwortung trägt, gegenüber den Arbeitnehmern weisungsbefugt ist und die Tätigkeiten erbringt, die mit den Aufgaben der ihm unterstehenden  Arbeitnehmer nicht vergleichbar sind (Urteile des Obersten Gerichts: II PK 114/04, I PR 92/81).

Bei Bedarf:

Die Auslegung des Begriffes „bei Bedarf“ ist auch problematisch. Grundsätzlich geht es darum, damit die Führungskräfte die Arbeit in Überstunden nicht dauerhaft sondern ausnahmsweise leisten. Solche Fassung vertritt das Oberste Gericht. Die Führungskräfte haben somit Anspruch auf die zusätzliche Vergütung für die Überstundenarbeit, wenn eine mangelhafte Arbeitsorganisation,  die nicht im Verantwortungsbereich der Führungskräfte liegt, diese dazu zwingt, systematisch Überstunden zu leisten (z.B. Urteil des Obersten Gerichts II PK 106/04, II PK 350/12).

Fazit:

Den Führungskräften steht  keine zusätzliche Vergütung für die Überstundenarbeit zu. Dies ist u.a. damit zu begründen, dass sich die Höhe der Vergütung dieser Arbeitnehmer  beträchtlich von den Vergütungen der „normalen“ Arbeitnehmer unterscheidet. Die besonderen Aufgabenbefugnisse und Verantwortung für den Betrieb des Arbeitgebers rechtfertigen in der Regel eine entsprechend höhere Vergütung, die die Überstundenarbeit auch deckt. Diese Arbeit darf jedoch nur bei Bedarf geleistet werden. Wird sie dauerhaft geleistet, haben die Führungskräfte Anspruch auf zusätzliche Vergütung, genauso wie die anderen Arbeitnehmer.