Die Vorschrift des Artikels 151 § 5 des Arbeitsgesetzbuches sieht vor, dass die Parteien im Falle der Beschäftigung eines Teilzeitbeschäftigten hinausgehende zulässige Anzahl der Arbeitsstunden im Arbeitsvertrag festlegen, deren Überschreitung den Arbeitnehmer – außer der normalen Vergütung – zu dem Zuschlag für die Überstundenarbeit berechtigt. Diese Regelung hat zur Folge, dass im Arbeitsvertrag festgelegt werden kann, dass ein Teilzeitbeschäftigter (z.B. 4 Stunden pro Tag) erst nach 8 Stunden Arbeit eine Überstundenvergütung erhält.
EuGH hat in einem Urteil vom 19. Oktober 2023 (Aktenzeichen C-660/20, Rechtssache Lufthansa CityLine) solche Abrechnungsregeln für Teilzeitbeschäftigte als Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer beanstandet. Dieses Urteil besagt, dass ein Teilzeitbeschäftigter Anspruch auf zusätzliche Vergütung hat, sobald er seinen Arbeitszeitausmaß überschreitet; z.B.: ein Arbeitnehmer, der 4 Stunden am Tag arbeitet, hat nach Überschreitung der 4. Arbeitsstunde Anspruch auf zusätzliche Überstundenvergütung. Wenn dieser Arbeitnehmer an einem bestimmten Tag 6 Stunden arbeitet, hat der Arbeitgeber für die fünfte und sechste Stunde zusätzliche Überstundenvergütung zu zahlen.
Das o.g. Urteil des EUGH bedeutet, dass:
- Teilzeitbeschäftigte die zusätzliche Vergütung für 3 Jahre zurückfordern können,
- die Arbeitgeber für die Zukunft neue Regeln für die Abrechnung und Vergütung der Arbeit von Teilzeitbeschäftigten aufstellen müssen.