Überstunden und derer Abgeltung im polnischen Recht

Überstunden

Begriff

Arbeit, die über die für den Arbeitnehmer verbindlichen Arbeitszeitnormen sowie Arbeit, die über den verlängerten täglichen Arbeitszeitausmaß hinaus geleistet wird, der sich aus dem für den Arbeitnehmer verbindlichen Arbeitszeitsystem und -plan ergibt, stellt Überstundenarbeit dar.

Zulässigkeit

Überstunden sind in folgenden Fällen zulässig:

Die Anzahl der Überstunden darf 150 Stunden pro Kalenderjahr für einen einzelnen Arbeitnehmer nicht überschreiten. Im Tarifvertrag oder in der Arbeitsordnung oder im Arbeitsvertrag,  wenn der Arbeitgeber nicht unter den Tarifvertrag fällt oder nicht verpflichtet ist, die Arbeitsordnung festzulegen, ist es zulässig, eine andere Anzahl von Überstunden pro Kalenderjahr festzulegen.

Abgeltung

Für die Überstundenarbeit steht dem Arbeitnehmer, neben der normalen Vergütung, ein Zuschlag in der Höhe von:

  • 100% der Vergütung – für die Überstundenarbeit in der Nacht;  an Sonn- und Feiertagen, die für den Arbeitnehmer keine Arbeitstage gem. dem für ihn geltenden Arbeitsverteilungsplan sind; an einem arbeitsfreien Tag, der als Ausgleich für die Arbeit an einem Sonn- oder Feiertag gem. dem für ihn geltenden Arbeitsverteilungsplan gewährt wurde (Tagesüberstunden).
  • 50% der Vergütung – für die Überstundenarbeit an jedem anderen Tag (Tagesüberstunden).
  • 100% der Vergütung – auch für jede Stunde der Überstundenarbeit wegen der Überschreitung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit in dem angenommenen Verrechnungszeitraum, es sei denn dass diese Stunden bereits als Tagesüberstunden bezahlt wurden (wöchentliche Überstunden).

Freizeit

Statt der zusätzlichen Vergütung für die Überstundenarbeit kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Freizeit gewähren.

Beantragt der Arbeitnehmer eine Freizeit für die Überstunden, ist diese im Verhältnis 1:1 zu gewähren. Erfolgt die Freizeitgewährung ohne Antrag des Arbeitnehmers,  ist diese im Verhältnis 1:1,5 spätestens bis Ende des Verrechnungszeitraumes zu gewähren und darf nicht zur Kürzung  der dem Arbeitnehmer für den vollen monatlichen Arbeitszeitausmaß zustehenden Vergütung führen.