Begriff
Arbeit, die über die für den Arbeitnehmer verbindlichen Arbeitszeitnormen sowie Arbeit, die über den verlängerten täglichen Arbeitszeitausmaß hinaus geleistet wird, der sich aus dem für den Arbeitnehmer verbindlichen Arbeitszeitsystem und -plan ergibt, stellt Überstundenarbeit dar.
Zulässigkeit
Überstunden sind in folgenden Fällen zulässig:
- Notwendigkeit der Durchführung einer Rettungsaktion, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Eigentum oder die Umwelt zu schützen oder einen Ausfall zu beseitigen
Die Anzahl der Überstunden darf 150 Stunden pro Kalenderjahr für einen einzelnen Arbeitnehmer nicht überschreiten. Im Tarifvertrag oder in der Arbeitsordnung oder im Arbeitsvertrag, wenn der Arbeitgeber nicht unter den Tarifvertrag fällt oder nicht verpflichtet ist, die Arbeitsordnung festzulegen, ist es zulässig, eine andere Anzahl von Überstunden pro Kalenderjahr festzulegen.
Abgeltung
Für die Überstundenarbeit steht dem Arbeitnehmer, neben der normalen Vergütung, ein Zuschlag in der Höhe von:
- 100% der Vergütung – für die Überstundenarbeit in der Nacht; an Sonn- und Feiertagen, die für den Arbeitnehmer keine Arbeitstage gem. dem für ihn geltenden Arbeitsverteilungsplan sind; an einem arbeitsfreien Tag, der als Ausgleich für die Arbeit an einem Sonn- oder Feiertag gem. dem für ihn geltenden Arbeitsverteilungsplan gewährt wurde (Tagesüberstunden).
- 50% der Vergütung – für die Überstundenarbeit an jedem anderen Tag (Tagesüberstunden).
- 100% der Vergütung – auch für jede Stunde der Überstundenarbeit wegen der Überschreitung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit in dem angenommenen Verrechnungszeitraum, es sei denn dass diese Stunden bereits als Tagesüberstunden bezahlt wurden (wöchentliche Überstunden).
Freizeit
Statt der zusätzlichen Vergütung für die Überstundenarbeit kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Freizeit gewähren.
Beantragt der Arbeitnehmer eine Freizeit für die Überstunden, ist diese im Verhältnis 1:1 zu gewähren. Erfolgt die Freizeitgewährung ohne Antrag des Arbeitnehmers, ist diese im Verhältnis 1:1,5 spätestens bis Ende des Verrechnungszeitraumes zu gewähren und darf nicht zur Kürzung der dem Arbeitnehmer für den vollen monatlichen Arbeitszeitausmaß zustehenden Vergütung führen.