Gestaltung der Arbeitsverträge in Polen

Arbeitsvertrag auf Probe

Das polnische Arbeitsgesetzbuch sieht folgende Arten von Arbeitsverträgen vor:

  • Arbeitsvertrag auf Probe
  • Befristeter Arbeitsvertrag
  • Unbefristeter Arbeitsvertrag

Jeder Arbeitsvertrag ist in schriftlicher Form abzuschliessen. Er hat die Vertragsparteien, die Art des Vertrages, das Abschlussdatum und das Datum des Arbeitsbeginns sowie die Arbeits- und Vergütungsbedingungen zu regeln. Es ist dabei zu beachten, dass der Arbeitsvertrag mit einem polnischen Arbeitsnehmer stets in der polnischen Sprache erfasst werden muss.

Man muss auch beachten, dass die sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Pflichten und Rechte des Arbeitnehmers nicht von den Vorschriften des Arbeitsrechts zum Nachteil des Arbeitnehmers abweichen dürfen. An Stelle solcher Bestimmungen finden die entsprechenden Vorschriften des Arbeitsrechts Anwendung.

Arbeitsvertrag auf Probe:

Im Gegensatz zum deutschen und österreichischen Arbeitsrecht, welches die Vereinbarung einer Probezeit in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrag zulässt, handelt es sich beim polnischen Arbeitsvertrag auf Probe um einen selbständigen Vertrag. Der Arbeitsvertrag auf Probe darf auf keine längere Probezeit als bis zu maximal 3 Monaten abgeschlossen werden. Es ist nicht zulässig, einen neuen Arbeitsvertrag auf Probe nach Ablauf dieser dreimonatigen Frist abzuschliessen. Wird so ein Vertrag abgeschlossen, wird er  als befristeter Arbeitsvertrag gelten. Die Ausnahmen sind dann, wenn:

  • der Arbeitnehmer zur Erfüllung einer anderen Art der Arbeit eingestellt wird
  • mindestens 3 Jahre ab Auflösung des vorherigen Arbeitsverhältnisses abgelaufen sind.

Nach Ablauf von 3 Monaten löst sich das Arbeitsverhältnis vom selbst auf, ohne zu kündigen.

Befristeter Arbeitsvertrag

Das polnische Arbeitsgesetzbuch sieht auch die Möglichkeit vor, einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen. Die maximale Dauer des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines oder mehrerer befristeten Arbeitsverträge darf nicht 33 Monate und die Gesamtzahl der befristeten Arbeitsverträge darf nicht 3 Arbeitsverträge überschreiten. Nach Ablauf von 33 Monaten oder nach dem Abschluss eines 4. befristeten Arbeitsvertrages, wird das Arbeitsverhältnis als unbefristet gelten. Eine Ausnahme davon sieht der polnische Gesetzgeber in folgenden Fällen vor:

  • Vertretung eines Arbeitnehmers während seiner entschuldigten Abwesenheit
  • Ausübung von Gelegenheits- und Saisonarbeit
  • Ausübung von Arbeit während einer Amtszeit
  • wenn der Arbeitgeber objektive Gründe seinerseits angibt.

Man muss dabei die zusätzlichen Voraussetzungen des Arbeitsgesetzbuches beachten.

In Polen wird grundsätzlich zunächst ein Arbeitsvertrag auf Probe abgeschlossen. Danach wird das Arbeitsverhältnis, je nach dem Willen der Parteien, befristet oder unbefristet fortgesetzt.